Regelung für die motorbezogene Versicherungssteuer

Motorbezogene Versicherungssteuer

Seit dem 1. Dezember 2019 gilt sowohl für die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer als auch für die Gratis-Vignette für Menschen mit Behinderung eine neue Rechtslage. Ab diesem Stichtag werden diese beiden Begünstigungen von den Zulassungsstellen durchgeführt.

Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht für ein Fahrzeug zu, wenn

  • das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges 3,5 Tonnen nicht übersteigt.
  • das Fahrzeug ausschließlich auf Menschen mit Behinderung zugelassen ist.
  • diese Menschen einen Behindertenpass mit der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ oder „Blindheit“ haben.
  • das Fahrzeug vorwiegend zur persönlichen Fortbewegung des Menschen mit Behinderung und für Fahrten, die seinen Zwecken und seiner Haushaltsführung dienen, verwendet wird.

 

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt werden, steht für dieses Fahrzeug in der Regel auch eine GratisVignette zu (nicht jedoch für Motorräder).


Wenn Befreiung bereits vor dem 01. Dezember 2019:

Wenn der Kunde bereits vor dem 1. Dezember 2019 die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer in Anspruch genommen hat und die Klebevignette oder ein Freischaltungscode zugeschickt wurde, muss grundsätzlich nichts unternehmen werden. Die Daten des Kunden werden automatisch in das neue System übertragen.

Wenn Befreiung erstmalig nach dem 01. Dezember 2019:

Der Kunde muss bei einer Zulassungsstelle die Befreiung der motorbezogenen Versicherungssteuer beantragen und durchführen lassen. Dabei werden alle Voraussetzungen für die Befreiung überprüft. Hierfür muss kein Behindertenpass vorgelegt werden, da die Zulassungsstelle diese Informationen aus dem System bezieht.

Achtung: Die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer steht erst ab dem Zeitpunkt des Ansuchens in der örtlich zuständigen Zulassungsstelle zu, auch wenn der Kunde bereits früher einen Behindertenpass bekommen hat.

Besondere Sachverhalte:

Befristung Wurde ein Behindertenpass befristet ausgestellt, fällt die Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer mit Ablauf der Befristung automatisch weg und die Steuer wird ab diesem Datum vorgeschrieben. Die Gratis-Vignette gilt bei Ablauf der Befristung noch bis zum 31. Jänner des Folgejahres weiter. In dem Fall sollte der Kunde rechtzeitig vor Ablauf der Befristung eine Verlängerung beim Sozialministeriumservice beantragen. Die Information über die Verlängerung wird dann automatisch an den KFZ-Haftpflichtversicherer bzw. die ASFINAG weitergeleitet.

Wechselkennzeichen Werden mehrere Fahrzeuge unter einem Wechselkennzeichen betrieben, die die Voraussetzungen erfüllen, gelten die Begünstigungen für alle unter dem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge.

Fahrzeugwechsel Kommt es im Zuge des Fahrzeugwechsels zum Wechsel des Kennzeichens, wird die Gratis-Vignette im Zeitpunkt des Wechsels automatisch auf das neue Kennzeichen übertragen und gilt nicht mehr für das alte Kennzeichen.

Gratis-Vignette für elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) Ausschließlich elektrisch angetriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) sind grundsätzlich von der motorbezogenen Versicherungssteuer befreit und können deshalb nicht automatisch in das neue System übernommen werden. Wenn der Kunde die Gratis-Vignette für ein Elektrofahrzeug in Anspruch nehmen möchten, muss ein entsprechendes Ansuchen bei einer Zulassungsstelle gestellt werden.

Zulassungsbesitzgemeinschaften Wenn ein Fahrzeug auf mehrere Personen zugelassen ist, stehen die Begünstigungen nur zu, wenn sämtliche Personen die Voraussetzungen erfüllen. Insbesondere müssen alle Personen über einen Behindertenpass verfügen.